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Sonntag, 4. August 2013

SPEZIAL 2# Verleumdung

Alle Angaben, stammen aus dem deutschen Strafgesetzbuch.


"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet [z.B jemanden in der Öffentlichkeit als Nazi darstellt.], welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist [s.o], wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist [oder bei einem Turnier, siehe: öffentlich], mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

In aller Deutlichkeit: Verbreitet eine Person A, ehrverletzende falsche Behauptungen, über eine Person B und geschieht dies auch noch in einem öffentlichen Rahmen, nennt man es, nach dem StGB: Verleumdung, welche, wie oben angeführt, mit Freiheits- oder Geldstrafen, bestraft werden kann.

Im folgenden habe ich für euch noch ein paar weitere Bedingungen kurz angeführt, damit eine ehrverletzende Behauptung, als Verleumdung zu bezeichnen ist:

"Die behauptete Tatsache muss ehrenrührig sein"
(z.B jemanden in der Öffentlichkeit, der Wahrheit wider, als Nazi betiteln.)

"Die Tatsache muss unwahr sein, d. h. es muss vor Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft."
(so etwas ist z.B bei gephotoshoppten Bildern, sehr leicht.)

"Die Verleumdung erfordert Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss, womit eine zweite große Hürde auf dem Weg zu einer Verurteilung errichtet wird."
(z.B um ein Turnier zu gewinnen, oder um gezielt den Ruf eines anderen zu schädigen.)

Selbstverständlich ist Verleumdung ein Mittel der Diskreditierung, dass ändert jedoch nichts an dem Tatbestand, oder deren straftrechtlichen Verfolgung.

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